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Begleitetes Fahren mit 17 |
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Warum Fahren mit 17 |
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begleiteten Fahrens ab 17 ist es, die Verkehrssicherheit junger Fahranfänger
zu erhöhen. Junge Fahranfänger sind überdurchschnittlich häufig
Hauptverursacher eines Unfalls mit Personenschadens. Gründe hierfür sind
mangelnde Erfahrung und eine erhöhte Risikobereitschaft. Um diesen Faktoren entgegenzuwirken, wird das begleitete Fahren ab 17 als zeitlich begrenzter Modellversuch eingeführt ( bis 31 Dezember 2010). Die jungen Fahranfänger dürfen somit nach bestandener Prüfung ab 17 Auto fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Diese Begleitperson(en) muss in der Prüfbescheinigung des Fahranfängers eingetragen sein. Der Vorteil dieser begleitenden Maßnahme stellt sich folgendermaßen dar: |
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| Diese Faktoren lassen einen Rückgang des Unfallrisikos bei jungen Fahranfängern erwarten und auch ein herabgesenktes Risikoniveau in der Phase des selbstständigen Fahrens. Untermauert werden diese Erwartungen durch eine erste Trendauswertung eines vorausgegangen Feldversuches. Diese belegt, dass sich die Unfallzahlen beim späteren Alleinfahren reduzieren und auch in der Begleitphase keine Personenschäden zu verzeichnen waren. | ||||||
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Antragstellung |
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| Der Schüler kann im Rahmen des begleiteten Fahrens keine Doppelklasse (z.B. Klasse B und A) erwerben, nur Klasse B oder BE. Klasse A müsste er später (mit 171/2 Jahren) erwerben. Bei der Antragstellung muss die Begleitperson(en) bereits angegeben werden. | ||||||
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Ausbildung |
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| Der Schüler darf im Alter von 161/2 Jahren die Ausbildung Klasse B/BE beginnen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlich. Die Ausbildungsinhalte entsprechen der normalen Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B. | ||||||
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Prüfung |
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| 3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung abgelegt werden, 1 Monat vor dem 17.Geburtstag die praktische Prüfung. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Schüler mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine Prüfungsbescheinigung. Diese ist im gesamten Bundesgebiet gültig, nicht im Ausland! Der junge Fahrer hat die Auflage, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung zu fahren. Die Klasse B schließt die Klassen M, L und S ein; diese Klassen dürfen ohne Begleitung gefahren werden, weil der junge Fahrer das Mindestalter für diese Klassen bereits erreicht hat. Auch beim begleiteten Fahren beginnt unmittelbar mit Erhalt der Prüfbescheinigung die Probezeit. | ||||||
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Prüfbescheinigung |
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| Die Prüfbescheinigung gilt als Führerschein (bis max. 3 Monate nach Vollendung des 18 Lebensjahres) Die Begleitperson (oder mehrere) ist dort ebenfalls dort eingetragen. Beim Fahren muss der Fahranfänger die Prüfbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass mitführen, weil die Prüfbescheinigung kein Foto enthält. Mit 18 Jahren erhält der junge Fahranfänger nach Antragstellung einen Kartenführerschein. Ohne Kartenführerschein darf der Fahranfänger nach dem 18. Geburtstag noch max. 3 Monate mit der Prüfbescheinigung fahren, aber auch dann nur in Begleitung! | ||||||
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Begleitperson |
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| Der junge Fahrer muss mindestens eine Begleitperson angeben, es können aber auch mehrere sein. Es macht Sinn, mehrere Personen anzugeben,, da eine Person evtl. zeitlich nicht immer disponibel sein kann. Als Begleitperson müssen nicht zwangsläufig die Eltern angegeben werden, die angegebenen Personen müssen aber folgende Anforderungen erfüllen. | ||||||
| Anforderungen | ||||||
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| Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht etwa eines ,,Hilfsfahrlehrers". Sie darf nicht in in die Fahrtätigkeit eingreifen. Der junge Fahrer ist verantwortlicher Fahrzeugführer. | ||||||
| Aufgaben | ||||||
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| Den Begleitern wird empfohlen, sich in die Aufgaben einweisen zu lassen. Eine Einweisung wird von der Fahrschule durchgeführt. | ||||||
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Zusätzliche Verwaltungsgebühren |
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